Satzung
Schützenverein
Cadenberge-Langenstraße von 1889 e.V.
§1 Vereinsname, Sitz
Der Verein führt den
Namen "Schützenverein Cadenberge-Langenstraße von 1889 e.V." und hat
seinen Sitz in Cadenberge-Langenstraße.
§2 Zweck, Aufgaben
Der Verein bezweckt die
Pflege und Förderung des Schießsports, der Geselligkeit, der Kameradschaft und
des Gemeinsinns.
Der
Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er enthält
sich jeder parteipolitischen Betätigung und Verfolgung konfessioneller Ziele.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied
im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet
hat.
Beitragspflicht entsteht mit Vollendung des 15.
Lebensjahres. Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Über die
vorläufige Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Die Hauptversammlung muß die
Aufnahme bestätigen. Eine Ablehnung der
Aufnahme durch die Hauptversammlung ist nicht anfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß
oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluß
des Geschäftsjahres erfolgen und muß dem Hauptvorstand mindestens drei Monate
vorher schriftlich angezeigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben alle Ansprüche
auf das Vereinsvermögen verloren.
Die Ernennung zum
Ehrenmitglied beschließt der erweiterte Vorstand. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.
Jedes Mitglied ab Vollendung des 15.
Lebensjahres besitzt Stimm- und Wahlrecht.
§5 Ausschluß
aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch
Beschluß des Hauptvorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden:
a) wegen
gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,
b) wegen schwerer
Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) wegen Nichterfüllung
der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung,
d)
wenn es sich bei Veranstaltungen des Vereins über den Vorstand
oder Mitglieder des
Vereins beleidigend äußert oder diese tätlich
angreift.
Der Ausschluß ist dem Mitglied
an die letzte dem Verein bekannte Anschrift mit Begründung mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss unter den Punkten 5a, 5b und 5d kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich beim Hauptvorstand binnen eines Monats Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein Ausschluss unter 5c ist sofort wirksam.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet
Beiträge zu leisten.
Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes festgesetzt.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§7 Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand und der Hauptvorstand.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins sein. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf
ihrer Wahl aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für
den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§8 Hauptvorstand
Dem Hauptvorstand
gehören an:
1.
Präsident/in
2.
stellvertretende/r Präsident/in
3.
Schatzmeister/in
4.
Schriftführer/in
5.
Schießmeister/in
6.
Sportleiter/in
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
obliegt dem Hauptvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Präsidenten, den Schatzmeister und den Schriftführer
vertreten, die für den Verein zeichnungsberechtigt sind. Je zwei von ihnen sind
zur gemeinschaftlichen alleinigen Vertretung berechtigt.
Der
Schatzmeister führt die laufenden regelmäßig wiederkehrenden Kassengeschäfte in
eigener Verantwortung und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Der
Hauptvorstand bereitet die erweiterten Vorstandssitzungen und
Beschlußempfehlungen vor.
Über vereinsinterne Ehrungen beschließt der
Hauptvorstand.
Sitzungen
des Hauptvorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der Hauptvorstandsmitglieder einberufen werden.
Sitzungen des Hauptvorstandes werden vom
Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten einberufen.
§9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
a) Präsidenten/in b) stellv. Präsident/in
Schatzmeister/in stellv.
Schatzmeister/in
Schriftführer/in stellv.
Schriftführer/in
Schießmeister/in stellv.
Schießmeister/in
Hauptmann stellv.
Hauptmann
Sportleiter/in stellv.
Sportleiter/in
Damenleiter/in stellv.
Damenleiter/in
Jungschützenwart/in stellv.
Jungschützenwart/in
2. stellv. Jungschützenwart/in Obmann
2. stellv. Damenleiterin Obmann
Obmann Obmann
Obmann
Alle Vorstandsmitglieder werden im Wechsel, und
zwar die unter
a) genannten
in Jahren mit ungerader Jahreszahl und die unter
b) genannten
in Jahren mit gerader Jahreszahl für
zwei Jahre gewählt.
Das amtierende Königspaar und der Ehrenpräsident
haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
Der erweiterte Vorstand hat über alle
Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Erweiterte Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder vom stellvertretenden
Präsidenten bei Bedarf oder auf das Verlangen von mindestens einem Viertel der
Vorstandsmitglieder mit einer Frist
Über die
Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Der
Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister haben einzeln ein sofortiges
Einspruchsrecht gegen Beschlüsse des erweiterten Vorstandes. Ein Einspruch
bewirkt eine Aussetzung des Beschlusses. Der strittige Punkt muß auf die
Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung gesetzt werden.
Der
erweiterte Vorstand kann Ausschüsse einsetzen. Ausschußmitglieder brauchen dem
Vorstand nicht anzugehören.
§10 Kassenprüfer/in
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre imWechsel für jeweils vier Jahre gewählt.
Auf der jährlichen
Mitgliederversammlung haben sie über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
§11 Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung findet im I.
Quartal des Jahres statt.
Der erweiterte Vorstand legt die Tagesordnung
für die Versammlung fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch die Niederelbe-Zeitung. Die Mitgliederversammlung wird vom
Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall
von einem Mitglied des Hauptvorstandes. Die Versammlung ist bei ordnungs-
gemäßer Ladung immer beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen
mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Wahlen
mit mehr als einem Bewerber oder auf
Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden ist geheim abzustimmen.
Über die Versammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Dieses ist auf der nächsten Mitglieder- versammlung zu verlesen und von ihr genehmigen zu lassen. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
einberufen werden, wenn nach Ansicht des erweiterten Vorstandes das Interesse
des Vereins es erfordert und sie muß einberufen werden, wenn mindestens 10 %
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
beantragen.
§12 Streitigkeiten
Persönliche Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern
in Vereinsangelegenheiten schlichtet der Hauptvorstand.
§13 Kaiser-
und Königswürden
Vereinswürden können nur von Vereinsmitgliedern
errungen werden. Hiervon ausgenommen sind Kinder die im Großraum Cadenberge ansässig sind und das 16.
Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Kaiserwürde kann nur von
Schützenköniginnen bzw. Schützenkönigen erworben werden.
Alle Kaiser- und Königswürden werden mit einer Sperrfrist von drei Jahren belegt. Ausgenommen ist das Jungschützenkönigspaar mit einer Sperrfrist von zwei Jahren.
Es gelten folgende Alterseinschränkungen:
Schützenkönig ab vollendetem 25. Lebensjahr
Schützenkönigin ab vollendetem 25. Lebensjahr
Jungschützenkönig bis vollendetem 25. Lebensjahr
Jungschützenkönigin bis vollendetem 25. Lebensjahr
Für das Mindestalter gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Stichtag für die Altersbestimmung ist der erste Tag des
Schützenfestes.
Könige können sich nur in Cadenberge oder dem
Großraum Altkehdingen abholen lassen. Kinderkönige
müssen sich im Bereich zwischen Breslauer Str. und Altkehdinger Weg abholen
lassen.
Das jährliche Schützenfest findet stets am
Wochenende des 1. Sonntags im September statt.
§14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
§15 Auflösung
des Vereins
Eine
Vereinsauflösung ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder möglich. Die beabsichtigte
Auflösung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung an
die letzte dem Verein bekannte Adresse bekanntzugeben. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das
gesamte Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Cadenberge und ist von
dieser zur Förderung des Sports einzusetzen.
§16 Satzungsbeschluß
Durch
Beschluß der Mitgliederversammlung gilt mit Annahme dieser Satzung die
bisherige Satzung vom 28.12.1967 als aufgehoben.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am
27.02.2009.
§17 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Otterndorf unter der Nr. VR 1062 eingetragen.
Stand: Februar 2009